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§ 30 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Leistungen außerhalb der Verbundwirtschaft

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 FAG – Feuerschutzsteuer

(1) Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer fließt, soweit es nicht für Zwecke des Absatzes 2 benötigt wird, den Kreisen und kreisfreien Städten zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu. Die Aufteilung des Aufkommens erfolgt nach einem vom für Inneres zuständigen Ministerium nach Anhörung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schlüssel.

(2) Aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer werden im Übrigen bereitgestellt

  1. 1.

    der für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderliche Betrag,

  2. 2.

    ein dem für Inneres zuständigen Ministerium zur Durchführung besonderer Maßnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verfügung stehender Betrag, der 15 % des Steueraufkommens nicht übersteigen darf,

  3. 3.

    der für die Zuführung an den Kommunalen Investitionsfonds nach § 19 Absatz 2 erforderliche Betrag.