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§ 24 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebter Teil – Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 FAG – Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die Träger einer kommunalen Schwimmsportstätte in Form eines Hallenbades, Lehrschwimmbeckens oder Freibades sind, in der Schwimmunterricht angeboten wird, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu den Betriebskosten. Dies gilt auch für Schwimmsportstätten, an deren Träger eine Gemeinde, ein Kreis, ein Amt oder ein Zweckverband alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden mit mehr als 50 % beteiligt ist.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Sport zuständige Ministerium. Die Mittel werden entsprechend den im Vorjahr genutzten und dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 31. März gemeldeten Zeitstunden durch Schulen, gemeinnützige Vereine und Verbände zur Verfügung gestellt. Für Zeiten, in denen durch pandemiebedingte gesetzliche Restriktionen Nutzungseinschränkungen bestehen, werden die Mittel abweichend davon entsprechend der dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bekannten Flächengrößen der Lehrschwimmbecken/-flächen in Hallen- und Freibädern zur Verfügung gestellt.