§ 22 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Siebter Teil – Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds
§ 22 FAG – Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens
(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter, die Mitglieder des Büchereivereins Schleswig-Holstein sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens.
(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Kultur zuständige Ministerium.