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§ 21 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebter Teil – Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 FAG – Zuweisungen für Aufnahme und Integration

(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 4,5 Millionen Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nicht-zentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 1,25 Millionen Euro.

(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Aufnahme zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium.