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§ 2 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 FAG – Finanzausgleichsleistungen

(1) Das Land gewährt den Gemeinden und Kreisen allgemeine Finanzzuweisungen nach den §§ 6 bis 17.

(2) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zweckzuweisungen nach den §§ 18 bis 26b.

(3) Die Kreise und Ämter erheben Umlagen nach den §§ 27 und 28. Darüber hinaus tragen Gemeinden mit hoher Steuerkraft durch die Finanzausgleichsumlage nach § 29 zum interkommunalen Finanzausgleich bei.

(4) Das Land gewährt den Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Zuweisungen aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land leitet Zuweisungen Dritter in dem Umfang an die Gemeinden, Kreise und Ämter weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgabe oder an der Belastung mit Aufwendungen und Auszahlungen entspricht.