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§ 35g EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Bundesrecht

Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnWG
Gliederungs-Nr.: 13752-6
Normtyp: Gesetz

§ 35g EnWG – Anwendungsbestimmungen

(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.