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§ 35a EnWG
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Bundesrecht

Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Titel: Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnWG
Gliederungs-Nr.: 13752-6
Normtyp: Gesetz

§ 35a EnWG – Allgemeines

(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.