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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVG
Gliederungs-Nr.: 9022-13
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) *

Vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Einschränkungen des Anwendungsbereichs2
Begriffsbestimmungen3
Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit4
Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen5
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme6
Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr7
  
Abschnitt 2 
Pflichten der Wirtschaftsakteure 
  
Allgemeine Pflichten des Herstellers8
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers9
Bevollmächtigter des Herstellers10
Allgemeine Pflichten des Einführers11
Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers12
Pflichten des Händlers13
Einführer oder Händler als Hersteller14
Identifizierung der Wirtschaftsakteure15
  
Abschnitt 3 
Konformität der Betriebsmittel 
  
Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln16
Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte17
CE-Kennzeichnung von Geräten18
Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen19
Ortsfeste Anlagen20
  
Abschnitt 4 
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen 
  
Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung21
  
Abschnitt 5 
Bundesnetzagentur 
  
Unterabschnitt 1 
Zuständigkeiten und Befugnisse 
  
Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur22
  
Unterabschnitt 2 
Marktüberwachung und Störungsbearbeitung 
  
Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist23
Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen23a
Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität24
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken25
Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten26
Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung27
Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung28
Auskunftsrechte29
  
Unterabschnitt 3 
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren 
  
Zwangsgeld30
Beiträge, Verordnungsermächtigung31
Vorverfahren32
  
Abschnitt 6 
Bußgeldvorschriften 
  
Bußgeldvorschriften33
  
Abschnitt 7 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen34
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)