Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 EMVG
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bundesnetzagentur → Unterabschnitt 2 – Marktüberwachung und Störungsbearbeitung

Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVG
Gliederungs-Nr.: 9022-13
Normtyp: Gesetz

§ 24 EMVG – Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität

(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

  1. 1.

    die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,

  2. 2.

    die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

  3. 3.

    die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

  4. 4.

    die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder

  5. 5.

    eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.

(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.