Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung
§ 8 EigVO M-V – Betriebssatzung (1)
Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).
(1) Die Betriebssatzung muss Vorschriften enthalten über
- 1.
den Namen und den Gegenstand des Eigenbetriebes,
- 2.
die Bildung von Bereichen, soweit der Eigenbetrieb aus mehreren Bereichen besteht,
- 3.
die Festsetzung des Stammkapitals,
- 4.
die Betriebsleitung.
(2) Die Betriebsatzung soll bestimmen,
- 1.
welche Geschäfte als Geschäfte der laufenden Betriebsführung zu verstehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3),
- 2.
wann und wie der Unterrichtungspflicht durch die Betriebsleitung nachzukommen ist (§ 3 Abs. 4).
(3) Die Betriebssatzung kann ferner insbesondere Bestimmungen enthalten über:
- 1.
die Zusammensetzung und eine andere Bezeichnung der Betriebsleitung (§ 2 Abs. 2),
- 2.
die Vertretungsbefugnisse, soweit die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2),
- 3.
die Ermächtigung für die Betriebsleitung, weitere Bedienstete mit der Vertretung des Eigenbetriebes zu beauftragen (§ 4 Abs. 2),
- 4.
die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 5 Abs. 2,
- 5.
eine andere Bezeichnung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2).