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§ 2 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EigVO M-V – Leitung des Eigenbetriebes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Gemeindevertretung soll für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, obliegt die Leitung des Eigenbetriebes dem Bürgermeister.

(2) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht oder auch eine andere Bezeichnung führt. Besteht sie aus mehreren Betriebsleitern, sind Bestimmungen über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu treffen.