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§ 43 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 EigVO M-V – Übergangsregelungen

(1) Soweit Satzungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen sind, hat dies bis zum 31. Dezember 2017 zu erfolgen.

(2) Die §§ 11 bis 41 sind erstmals für das Wirtschaftsjahr 2019 anzuwenden. Für die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018 gilt das bisherige Recht.