§ 34 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 34 EigVO M-V – Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres und ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung in Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach dem entsprechenden Muster nach § 41 aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.