Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 EigVO M-V – Muster

Zur Vergleichbarkeit der Wirtschaftspläne und der Jahresabschlüsse sind die Muster zu beachten, die das Ministerium für Inneres und Europa durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt, insbesondere für

  1. 1.

    die Zusammenstellung,

  2. 2.

    den Erfolgsplan,

  3. 3.

    den Finanzplan,

  4. 4.

    die Bereichspläne,

  5. 5.

    die Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen,

  6. 6.

    die Investitionsübersicht,

  7. 7.

    die Übersicht über die aus den Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,

  8. 8.

    die Stellenübersicht,

  9. 9.

    die Bilanz,

  10. 10.

    die Gewinn- und Verlustrechnung,

  11. 11.

    die Finanzrechnung,

  12. 12.

    die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht und die Verbindlichkeitenübersicht.