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§ 24 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 EigVO M-V – Bereichspläne; Übersicht über die internen Leistungsbeziehungen

(1) Für jeden Betriebsbereich sind ein Bereichserfolgsplan und ein Bereichsfinanzplan in sinngemäßer Anwendung von §§ 22 und 23 zu erstellen.

(2) Die Leistungsbeziehungen der Bereiche untereinander sind in einer Übersicht darzustellen.