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§ 22 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 EigVO M-V – Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die dem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Personalaufwendungen sind nach den im Wirtschaftsjahr voraussichtlich in den einzelnen Bereichen besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen zu veranschlagen.

(3) Versorgungsaufwendungen sind auf die Bereiche im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt für Beihilfeaufwendungen entsprechend.