§ 22 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 22 EigVO M-V – Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die dem Wirtschaftsjahr wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Personalaufwendungen sind nach den im Wirtschaftsjahr voraussichtlich in den einzelnen Bereichen besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und tarifrechtlichen Regelungen zu veranschlagen.
(3) Versorgungsaufwendungen sind auf die Bereiche im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt für Beihilfeaufwendungen entsprechend.