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§ 21 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 EigVO M-V – Vorbericht

(1) Der Vorbericht erläutert den Wirtschaftsplan insgesamt. Er gibt einen Überblick über die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Planungszeitraum. Er enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Planungszeitraumes. Insbesondere darzustellen ist die Entwicklung

  1. 1.

    der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,

  2. 2.

    der Jahresergebnisse,

  3. 3.

    der Salden aus den Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit,

  4. 4.

    der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage in den folgenden Wirtschaftsjahren,

  5. 5.

    der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,

  6. 6.

    der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,

  7. 7.

    des Eigenkapitals,

  8. 8.

    der Sonderposten und

  9. 9.

    der Rückstellungen.

(2) Daneben enthält der Vorbericht:

  1. 1.

    eine Einschätzung der Betriebsleitung zur dauernden Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    eine Darstellung der Finanz- und Leistungsbeziehungen zur Gemeinde,

  3. 3.

    eine Erklärung der Betriebsleitung, ob Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zur Gemeinde gemäß § 12 Absatz 5 angemessen vergütet werden,

  4. 4.

    eine Erläuterung der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen, inwiefern sie den Anforderungen des § 12 Absatz 2 bis 4 entsprechen.

(3) Ferner sind im Vorbericht bereichsbezogen zu erläutern:

  1. 1.

    Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die den Eigenbetrieb über ein Jahr hinaus zu erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen verpflichten,

  2. 2.

    Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder eine Änderung der Abschreibungsmethode gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist,

  3. 3.

    die Höhe der voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen sowie deren beabsichtigte Verwendung,

  4. 4.

    Verpflichtungsermächtigungen, die neu in den Wirtschaftsplan aufgenommen wurden,

  5. 5.

    Rechtsgeschäfte nach § 57 der Kommunalverfassung.