Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 EigAnVO – Rechnungswesen

Das aus dem Wirtschaftsplan, der Buchführung, dem Jahresabschluss und den Kostenrechnungen bestehende Rechnungswesen der Anstalt ist einheitlich zu leiten. Hat die Anstalt ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich. § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.