§ 32 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 32 EigAnVO – Rechnungswesen
Das aus dem Wirtschaftsplan, der Buchführung, dem Jahresabschluss und den Kostenrechnungen bestehende Rechnungswesen der Anstalt ist einheitlich zu leiten. Hat die Anstalt ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich. § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.