§ 14 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 14 EigAnVO – Aufbau und Leitung des Rechnungswesens
(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebs gehören
- 1.der Wirtschaftsplan,
- 2.die Buchführung,
- 3.der Jahresabschluss und
- 4.die Kostenrechnungen.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
(3) Das Rechnungswesen ist nach steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Betriebszweigen zu trennen; im Übrigen gilt § 24 Abs. 3. In der Betriebsabrechnung sind die auf die einzelnen Betriebszweige entfallenden Teile des Eigen- und Fremdkapitals ebenso wie der Teil-Jahresgewinn oder -verlust jedes Betriebszweiges statistisch nachzuweisen und im Anhang darzustellen.