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§ 25 EigAnVO
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: EigAnVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 EigAnVO – Anhang, Anlagennachweis

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    die Angaben nach den Nummern 1 und 2 in einem Verbindlichkeitenspiegel, der Bestandteil des Anhangs ist, aufzunehmen sind und dabei auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr für jeden gesondert ausgewiesenen Posten anzugeben ist,
  2. 2.
    die Angaben nach Nummer 4 um eine Mengen- und Tarifstatistik (des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr) und bei der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung um den Vergleich von Entgeltbedarf und Entgeltaufkommen mit den Grenzwerten des § 7 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes zu ergänzen sind,
  3. 3.
    die Angaben nach Nummer 7 um eine Statistik des Personalaufwands sowie über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsumme der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und sonstigen sozialen Aufwendungen (des Berichtsjahrs im Vergleich mit dem Vorjahr) zu ergänzen sind,
  4. 4.
    Nummer 8 keine Anwendung findet,
  5. 5.
    die Angaben nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen zu machen sind und
  6. 6.
    die Angaben nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind.

§ 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Außerdem sind im Anhang darzustellen:

  1. 1.
    Zusammensetzung und Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen,
  2. 2.
    in einem Forderungenspiegel, der Bestandteil des Anhangs ist, auch die Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr für jeden gesondert ausgewiesenen Posten und
  3. 3.
    die Überleitung vom Vorjahresergebnis zum Gewinn- und Verlustvortrag.

(3) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 2 und 3 (Anlagen 2 und 3) darzustellen.