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§ 21 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes → Erster Abschnitt – Errichtung des Europäischen Betriebsrats

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 21 EBRG – Voraussetzungen

(1) 1Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. 2Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluss nach § 15 Absatz 1 fasst.