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§ 18 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 18 EBRG – Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung

(1) 1Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, ist schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet werden soll. 2Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:

  1. 1.

    Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,

  2. 2.

    Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer,

  3. 3.

    Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfahren kann auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden,

  4. 4.

    Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,

  5. 5.

    die Einrichtung eines Ausschusses des Europäischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammensetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeitsweise,

  6. 6.

    die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,

  7. 7.

    Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Strukturänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und das bei ihrer Neuverhandlung, Änderung oder Kündigung anzuwendende Verfahren, einschließlich einer Übergangsregelung.

(2) § 23 gilt entsprechend.