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§ 16 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Verwahrung

Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepotG
Gliederungs-Nr.: 4130-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 DepotG – Befreiung von Formvorschriften

Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der

  1. 1.
    in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
  2. 2.
    im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
  3. 3.
    nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.

Zu § 16: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474) und 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502).