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§ 4 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Verwahrung

Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepotG
Gliederungs-Nr.: 4130-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 DepotG – Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten

(1) 1Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so gilt als dem Dritten bekannt, dass die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehören. 2Der Dritte kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, dass er Eigentümer der Wertpapiere sei.

(3) 1Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte betreibt, Wertpapiere einem Dritten an, so gilt Absatz 1 nicht. 2Ist er nicht Eigentümer der Wertpapiere, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1 Satz 2.