§ 37 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Aufwendungen in Pflegefällen
§ 37 BVO – Teilstationäre Pflege
Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach § 36 Abs. 1 bis 8 beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.
Zu § 37: Neugefasst durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).