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§ 36 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Aufwendungen in Pflegefällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 BVO – Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2724,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 31 363,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 41 693,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 52 095,00 EUR.

(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2bis 25 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3bis 50 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4bis 75 v. H und.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5bis 100 v. H.

der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

bei einer beihilfeberechtigten Personmit Bezügen bis 2500,00 EURmit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EURmit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige10 v. H.11 v. H.12 v. H.
mit einer oder einem Angehörigen8 v. H.9 v. H.10 v. H.
mit zwei oder drei Angehörigen6 v. H.7 v. H.8 v. H.
mit mehr als drei Angehörigen4 v. H.5 v. H.6 v. H.

der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. 1.

    die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und

  2. 2.

    Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. 1.

    bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie

  2. 2.

    bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person, die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.

(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt. Diese beträgt entsprechend des Pflegegrades

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2316,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3545,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4728,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5901,00 EUR,

Wird die Pflege nach den Sätzen 1 und 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.

(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.

(7) Neben den Leistungen nach den Absätzen 1 und 5 sind Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI.

(8) Ist eine andere geeignete Person nach Absatz 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2 418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach Absatz 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 2 und 3 sind insgesamt bis zu 2 418,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 2 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Satz 1 Anwendung.

(9) Neben Leistungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 und der §§ 42 und 42 a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe von 214,00 EUR gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 können Aufwendungen nach § 37 nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

(10) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegeversicherung berechnet wird; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.

Zu § 36: Neugefasst durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199), geändert durch V vom 26. 7. 2018 (a. a. O.) und 2. 11. 2021 (GVBl. S. 577).