Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung
§ 46 BremWG – Beleihung
(1) Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:
- 1.
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers;
- 2.
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 der Stadtgemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen;
- 3.
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser;
- 4.
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 Nummer 4 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung;
- 5.
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 Nummer 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen;
- 6.
Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Stadtgemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung.
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist,
- 2.
die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
- 3.
der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Stadtgemeinde.