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§ 45 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BremWG – Abwasserbeseitigungspflicht
(Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Stadtgemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen aus § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes und der darin genannten Rechtsverordnungen eingehalten werden.

(3) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

(4) Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Stadtgemeinden

  1. 1.

    den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;

  2. 2.

    den Wasser- und Bodenverbänden in ihren Verbandsgebieten die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit ihnen nach den Verbandssatzungen diese Aufgabe obliegt;

  3. 3.

    widerruflich demjenigen die Beseitigung des Schmutzwassers, der am 1. August 1983 auf Grund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis das Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet;

  4. 4.

    dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, widerruflich die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 44 dezentral beseitigt wird.

(5) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen.

(6) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen,

  1. 1.

    wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Schmutzwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt,

  2. 2.

    wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 44 geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann.

Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.

(8) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt dem Land das Sammeln von Abwasser.

(9) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen,

  1. 1.

    unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt,

  2. 2.

    in welcher Weise, Menge und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist,

  3. 3.

    dass die Einleitung von Abwasser, das der nach Nummer 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung nicht entspricht, in die öffentliche Kanalisation oder in Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die von der Stadtgemeinde entleert werden, untersagt oder widerruflich genehmigt werden kann; die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere kann eine Vorbehandlung des Abwassers, eine kostenpflichtige behördliche Überwachung und eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitung sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Stadtgemeinde verlangt werden,

  4. 4.

    dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe Abwasserbeseitigung Daten bei denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, erheben und verarbeiten sowie an die instanziell zuständigen Wasserbehörden und Bauordnungsbehörden bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasserrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung und an Dritte im Sinne des Absatzes 5 übermitteln dürfen und dass das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung die von ihm je Grundstück gelieferten Wassermengen an die Stadtgemeinde übermittelt.