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§ 3 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremSÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist, mit ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft bildet oder in einer eheähnlichen oder gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft lebt (Lebenspartner oder Lebenspartnerin) und volljährig ist, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Geht die betroffene Person die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder die eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. 1.

    die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),

  2. 2.

    die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,

  3. 3.

    Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

  4. 4.

    die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung vornehmen,

  5. 5.

    die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt,

  6. 6.

    ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen.