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§ 11 BremSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. 3.
    beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen oder sind,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 für ausreichend hält.