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§ 100 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 BremPolG – Allgemeines

(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    § 24 Absatz 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach § 19 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und

  2. 2.

    die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist.

(2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 101 bis 108.

(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des §§ 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.

(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.