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§ 118f BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 118f BRAO – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Zu § 118f: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).