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§ 113b BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Sechster Teil – Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 113b BRAO – Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Zu § 113b: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).