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§ 3 BlnAGBMG
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 3 BlnAGBMG – Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen

Die nach § 2 zusätzlich gespeicherten Daten sind im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes aufzubewahren; § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes findet keine Anwendung. Für die Löschung dieser Daten gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.