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§ 2 BlnAGBMG
Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BlnAGBMG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 BlnAGBMG – Speicherung von Daten

Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:

  1. 1.

    zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

    1. a)

      Wahlbewerbungen zu den Wahlen des Berliner Abgeordnetenhauses und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einschließlich der Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs und einer Erreichbarkeitsanschrift,

    2. b)

      die Leistung von Unterstützungsunterschriften sowie die Angabe des unterstützten Trägers einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens, eines Einwohnerantrags oder eines Bürgerbegehrens;

  2. 2.

    zur Ermittlung des Wahlrechts die erforderlichen früheren Aufenthaltsverhältnisse;

  3. 3.

    zur Aufstellung von Vorschlaglisten für Schöffinnen und Schöffen und für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei deutschen Einwohnern die Tatsache, dass der Einwohner vom Amt einer Schöffin oder eines Schöffen oder einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.