§ 11 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung
§ 11 BG LSA – Nichtigkeit der Ernennung (1)
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde vorgenommen wurde,
- 2.bei anderen Bewerbern der Landespersonalausschuss im Zeitpunkt der Ernennung nicht gemäß § 21 die Befähigung festgestellt hat,
- 3.der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war,
- 4.die ihr zu Grunde liegende Wahl ungültig ist oder
- 5.der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(2) Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn
- 1.im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung rückwirkend bestätigt,
- 2.im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).