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§ 7 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BG LSA – Einstellungsvoraussetzungen  (1)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,

  2. 2.

    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

  3. 3.
    1. a)

      die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber)

      oder

    2. b)

      die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber),

  4. 4.

    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs.4 EGV).

(3) Das Ministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder Hochschuldozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land ist aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann ärztliche Gutachten von Amtsärzten oder anderen als Gutachter beauftragten Ärzten zulassen. Der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärzte hinzuziehen. Für die in § 2 Satz 2 genannten Dienstherren gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung in der Regel aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen ist. Die Kosten der Untersuchungen im Sinne von Satz 1 bis 4 trägt der Dienstherr.

(5) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlichen Maße beherrscht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).