Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
ZEHNTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 238a BEG – Völkerrechtlicher Vorbehalt
(1) 1Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. 2Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung.
(3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären.
Zu § 238a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).