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§ 90 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

3. – Unselbständige Berufe → A. – Privater Dienst

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 BEG – Darlehnsgewährung

1Hat der Verfolgte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, dass er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. 2§ 72 gilt sinngemäß.

Zu § 90: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).