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§ 82 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 2 – Eltern

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 BbgSchulG – Elternkonferenz

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.

(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neugebildete Elternkonferenz spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.

(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.