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§ 81 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 7 – Mitwirkungsrechte in der Schule → Abschnitt 2 – Eltern

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BbgSchulG – Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung an Stelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.

(3) Auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.

(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.

(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neugebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.