§ 17 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 1 – Schulstruktur
§ 17 BbgSchulG – Abschlüsse und Berechtigungen
(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:
- 1.Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
- 2.erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
- 3.Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
- 4.Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
- 5.Fachhochschulreife,
- 6.allgemeine Hochschulreife/Abitur,
- 7.Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
- 8.schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
- 9.Berufsabschluss nach Landesrecht,
- 10.Fachschulabschluss,
- 11.Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und
- 12.Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".
(2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.