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§ 17 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 1 – Schulstruktur

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgSchulG – Abschlüsse und Berechtigungen

(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

  1. 1.
    Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,
  2. 2.
    erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,
  3. 3.
    Realschulabschluss/Fachoberschulreife,
  4. 4.
    Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,
  5. 5.
    Fachhochschulreife,
  6. 6.
    allgemeine Hochschulreife/Abitur,
  7. 7.
    Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,
  8. 8.
    schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,
  9. 9.
    Berufsabschluss nach Landesrecht,
  10. 10.
    Fachschulabschluss,
  11. 11.
    Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und
  12. 12.
    Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".

(2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.