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§ 144 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 1 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 144 BbgSchulG – Bestehende Schulen in freier Trägerschaft

Genehmigungen, vorläufige Genehmigungen oder Anerkennungen, die freien Trägern von Ersatzschulen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Widerruf kann gemäß den Bestimmungen in Teil 10 erfolgen, wenn die bei der Verleihung geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.