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§ 117 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 BbgSchulG – Stellung der Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mit, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung. Dabei entscheiden sie insbesondere über die Inhalte, die Methoden, die Organisation von Unterricht und Erziehung und die pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(3) Schulversuche in freier Trägerschaft sind entsprechend § 8 möglich.