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§ 12 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgLeBiG – Zusatzqualifikationen

Wer die Befähigung für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann Zusatzqualifikationen in schulischen Handlungsfeldern erwerben. Voraussetzung für den Erwerb ist in der Regel ein Studium an einer Universität einschließlich des Nachweises von Prüfungsleistungen. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Genehmigung.