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§ 11 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgLeBiG – Nachträglicher Erwerb von Lehr- und Lehramtsbefähigungen

(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt, die Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder eine Befähigung gemäß Abschnitt 3 nachweist, kann eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder weiteren Fächern erwerben, wenn

  1. 1.

    die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen durch ein Hochschulstudium nachgewiesen werden oder

  2. 2.

    eine gleichwertige Weiterbildungsmaßnahme an einer Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung absolviert wird.

Die dem jeweiligen Studium oder der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme zugrunde liegende Studien- oder Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung. Satz 2 gilt nicht, wenn ein entsprechendes Studienangebot einer Hochschule akkreditiert oder reakkreditiert wurde.

(2) Wer die Befähigung für ein Lehramt oder eine Befähigung gemäß § 8c Absatz 2 erworben hat, kann die Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz erwerben. Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Befähigung für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erwerben. An den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt sind gleichwertige Anforderungen wie bei Studium und Abschluss gemäß den §§ 3 und 4 zu stellen. Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über den Erwerb der Befähigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Voraussetzungen für den Erwerb einer Befähigung,

  2. 2.

    den Umfang und die Art der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und

  3. 3.

    die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.