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Art. 68 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Dienstgerichte → Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 68 BayRiStAG – Urteilsformel

(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1

  1. 1.

    Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,

  2. 2.

    Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,

  3. 3.

    Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,

  4. 4.

    Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest

oder weist den Antrag zurück.