Art. 68 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern
Teil 5 – Dienstgerichte → Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Art. 68 BayRiStAG – Urteilsformel
(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
- 1.
Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,
- 2.
Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,
- 3.
Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,
- 4.
Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.