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Art. 53 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 1 – Bayerisches Dienstgericht und Bayerischer Dienstgerichtshof → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 53 BayRiStAG – Zuständigkeit der Dienstgerichte

(1) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1.

    Disziplinarverfahren gegen Richter und Richterinnen, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

  2. 2.

    Versetzungen nach § 31 DRiG,

  3. 3.

    bei Richtern und Richterinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung nach § 18 DRiG,

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung nach § 19 DRiG,

    3. c)

      Entlassung nach § 21 DRiG,

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder die Herabsetzung des Dienstes wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 34 DRiG,

  4. 4.

    Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 32 DRiG,

    2. b)

      der Abordnung eines Richters oder einer Richterin nach § 37 Abs. 3 DRiG,

    3. c)

      einer Verfügung, durch die ein Richter oder eine Richterin auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine oder ihre Ernennung zurückgenommen oder deren Nichtigkeit festgestellt oder durch die er oder sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    4. d)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit nach § 42 DRiG,

    5. e)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG,

    6. f)

      der Übertragung eines weiteren Richteramts nach § 27 Abs. 2 DRiG,

    7. g)

      einer Verfügung über Teilzeit oder Urlaub nach Art. 8 bis 10.

(2) Das Bayerische Dienstgericht entscheidet ferner in

  1. 1.

    Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälte und Landesanwältinnen, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden,

  2. 2.

(3) Der Bayerische Dienstgerichtshof entscheidet über:

  1. 1.

    Berufungen in Disziplinarverfahren im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts,

  2. 2.

    Beschwerden gegen Beschlüsse des Bayerischen Dienstgerichts, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen vorgesehen sind.