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Art. 6 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 RHG – Richterliche Unabhängigkeit

(1) Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die Amtsenthebung des Präsidenten ist nur in Form der Abberufung nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung möglich.

(2) Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind die Dienstgerichte für Richter zuständig, auch wenn die Mitglieder sich im Ruhestand befinden. Sie entscheiden ferner in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a, d und e des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG); Art. 64 Abs. 2 und 3 und Art. 68 Abs. 2 BayRiStAG gelten sinngemäß.

(3) Die Dienstgerichte für Richter entscheiden in der für Verfahren gegen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Besetzung.

(4) Gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Rechnungshofs können Disziplinarmaßnahmen nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Disziplinarbehörde ist im Verfahren gegen den Präsidenten das Präsidium des Landtags nach Beschluss des Landtags, gegen die weiteren Mitglieder des Obersten Rechnungshofs der Präsident.