Art. 64 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern
Teil 5 – Dienstgerichte → Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Art. 64 BayRiStAG – Einleitung des Verfahrens
(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.
(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.