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Art. 64 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Dienstgerichte → Kapitel 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 64 BayRiStAG – Einleitung des Verfahrens

(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.

(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.